Kurz gesagt: Seit 1. Jänner 2026 verdient eine Reinigungskraft in Österreich laut Kollektivvertrag zwischen 12,37 € und 15,12 € brutto pro Stunde - je nach Lohngruppe, von der laufenden Unterhaltsreinigung in Büros, Industriebetrieben und Verkehrsmitteln (Lohngruppe 6) bis zur Fachkraft mit Lehrabschluss Reinigungstechnik (Lohngruppe 1). Im Schnitt sind das 3,25 % mehr als im Vorjahr, für Fachkräfte 4,5 %. Ab 1. Jänner 2027 werden die sechs Lohngruppen zu vier zusammengelegt.
Wer ein Angebot für eine Gebäudereinigung in Wien vergleicht, sieht am Ende nur eine Zahl pro Quadratmeter oder pro Stunde. Dahinter steht aber ein Mindestlohn, den kein Anbieter unterschreiten darf: der Kollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Er bestimmt, was ein Reinigungsunternehmen seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens zahlen muss - und damit, ab welchem Preis ein Angebot rechnerisch gar nicht mehr seriös sein kann.
Vorweg: Das ist allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Für eine konkrete Einstufung oder einen Haftungsfall gehört die Sache zu einer Steuerberaterin, einem Rechtsanwalt oder direkt zur Sozialversicherung.
Der Kollektivvertrag Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung: was er regelt und wen er bindet
Ausgehandelt wird der Kollektivvertrag zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in der Wirtschaftskammer und der Gewerkschaft vida. Die aktuelle Lohnordnung gilt seit 1. Jänner 2026 und bringt im Schnitt 3,25 % mehr Lohn, für Fachkräfte 4,5 % - das Ergebnis einer Nachverhandlung des ursprünglich auf drei Jahre angelegten Abschlusses, weil die Teuerung höher ausfiel als angenommen.
Gebunden ist jeder Arbeitgeber, der in Österreich Gebäude-, Büro- oder Fensterreinigung sowie Hausbetreuung anbietet - unabhängig von Betriebsgröße oder -alter. Das gilt für ein Traditionsunternehmen genauso wie für einen neu gegründeten Betrieb wie unsere eigene Hausbetreuung: Der Kollektivvertrag ist kein Kulanzangebot etablierter Firmen, sondern eine bundesweite Untergrenze, an die sich alle halten müssen.
Für Winterdienst gilt derselbe Kollektivvertrag mit, sofern er von einem Betrieb aus dieser Branche erbracht wird. Hausbetreuung in Wohnhausanlagen hat darin sogar eine eigene Lohngruppe.
Lohntabelle: Stundenlohn 2026 für Reinigungskräfte in allen sechs Lohngruppen
Der Kollektivvertrag staffelt den Stundenlohn 2026 nach sechs Lohngruppen, je nach Qualifikation und Tätigkeitsfeld - das gilt für die Reinigungskraft im Büro genauso wie für die Hausbetreuung in einer Wohnhausanlage. Diese Löhne sind ein Boden, keine Verhandlungssache. Ab 1. Jänner 2027 werden die Lohngruppen auf vier zusammengelegt, ohne dass ein bestehender Ist-Lohn sinken darf. Die Eckwerte seit 1. Jänner 2026 (Bruttostundenlohn) stehen in der Tabelle unten.
Lehrlinge werden nach Lehrjahr gestaffelt entlohnt, jeweils als Prozentsatz der Lohngruppe 1: 42 % im ersten Lehrjahr (1.099,89 € pro Monat), 52 % im zweiten (1.361,77 €), 62 % im dritten (1.623,64 €) und 72 % im vierten (1.885,52 €). Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie die Erschwerniszulage kommen auf diese Stundenlöhne obendrauf - sie stehen im nächsten Abschnitt.
| Lohngruppe | Bruttostundenlohn 2026 | Tätigkeit |
|---|---|---|
| Lohngruppe 1 | 15,12 € | Fachkraft mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung Reinigungstechnik |
| Lohngruppe 2 | 13,30 € | Sonderreinigung, Fachkräfte ohne Lehrabschlussprüfung, Chauffeure, Lagerpersonal |
| Lohngruppe 3 | 12,99 € | Hotelreinigung |
| Lohngruppe 4 | 13,03 € | Hausbetreuungs- und Reinigungstätigkeiten in Wohnhausanlagen |
| Lohngruppe 5 | 12,73 € | Reinigung in Senioren- und Pflegeheimen, Krankenanstalten und medizinischen Labors |
| Lohngruppe 6 | 12,37 € | Ständige Unterhaltsreinigung in Industrie, Büros und Verkehrsmitteln; auch Botengänge, Essensausgabe, Küche |
Lohngruppe 6: die Lohngruppe der meisten Reinigungskräfte
Wer nach "Lohngruppe 6 Reinigung" sucht, meint fast immer die eigene Einstufung: Lohngruppe 6 ist die Gruppe für die ständige Unterhaltsreinigung in Industriebetrieben, Büros und Verkehrsmitteln - also die laufende Reinigung, die ein Gebäude im Alltag benutzbar hält. Dazu zählt der Kollektivvertrag ausdrücklich auch Botengänge, Einkäufe, Essensausgabe und Küchenhilfe. Es ist die Lohngruppe mit den meisten Beschäftigten der Branche und zugleich die niedrigste: seit 1. Jänner 2026 mindestens 12,37 € brutto pro Stunde.
Für die Einstufung zählt die Tätigkeit, nicht der Betrieb: Wer in einem Pflegeheim reinigt, gehört in Lohngruppe 5 (12,73 €), wer eine Wohnhausanlage betreut, in Lohngruppe 4 (13,03 €) - auch wenn der Arbeitgeber derselbe ist. Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter erhalten auf den Stundenlohn ihrer Lohngruppe einen Zuschlag von 10 %. Ab 1. Jänner 2027 wird die bisherige Lohngruppe 6 zur neuen Lohngruppe 4; die Lohngruppe 5 wird zur Lohngruppe 3b. Der Ist-Lohn darf durch die Umstellung nicht sinken.
Zuschläge 2026: Sonntag, Feiertag, Nacht und Erschwernis
Die Lohntabelle nennt den Grundlohn für Normalarbeitszeit an Werktagen. Für Arbeit in der Nacht, an Sonn- und Feiertagen und für Überstunden schreibt der Kollektivvertrag Zuschläge vor, jeweils in Prozent des Stundenlohns der eigenen Lohngruppe. Nacht ist die Zeit von 21 bis 6 Uhr. Als Mehrarbeit gelten Stunden von Teilzeitkräften über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus; ihr Zuschlag von 25 % entfällt, wenn die Stunden innerhalb von drei Monaten 1:1 in Zeit ausgeglichen werden.
Für Sonn- und Feiertagsarbeit sind mindestens zwei Stunden zu bezahlen, auch wenn der Einsatz kürzer ist. Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12 Uhr bei vollem Lohn; wer danach weiterarbeitet, bekommt 50 % Zuschlag. Für die Hotelreinigung (Lohngruppe 3) gilt am Sonntag eine eigene, niedrigere Zuschlagsregel (25 % für Mehrarbeit, 50 % für Überstunden), weil dort der Sonntag zum Regelbetrieb gehört. An Feiertagen steht neben dem Entgelt für die geleistete Arbeit gesetzlich auch das Feiertagsentgelt zu - deshalb weist der Kollektivvertrag für Normalstunden am Feiertag keinen weiteren Zuschlag aus.
Die Erschwernis- und Gefahrenzulage beträgt 10 % des jeweiligen Stundenlohns und gebührt für besonders gefährliche oder außergewöhnliche Arbeiten - etwa mit Seilzugangstechnik, mit Atemschutzgerät oder bei ekelerregenden Verschmutzungen - und zwar nur für die Zeit, in der diese Bedingungen tatsächlich vorliegen.
| Arbeitszeit | Normalarbeitszeit | Überstunden |
|---|---|---|
| Werktag Mo-Sa, 6-21 Uhr | kein Zuschlag (Mehrarbeit Teilzeit: 25 %) | 50 % |
| Nacht Mo-Sa, 21-6 Uhr | 50 % | 100 % |
| Sonntag, 6-21 Uhr | 100 % | 150 % |
| Sonntagnacht, 21-6 Uhr | 150 % | 200 % |
| Feiertag, 6-21 Uhr | kein KV-Zuschlag (Mehrarbeit: 50 %) | 100 % |
| Feiertagsnacht, 21-6 Uhr | 50 % (Mehrarbeit: 100 %) | 150 % |
| Erschwernis / Gefahr | 10 % des Stundenlohns | 10 % des Stundenlohns |
Sonderzahlungen: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
Zum Stundenlohn kommen zwei Sonderzahlungen pro Jahr: der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration, umgangssprachlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Jede der beiden beträgt laut Kollektivvertrag entweder 4,33 Wochenentgelte oder ein Monatsentgelt - gerechnet aus dem Durchschnitt der letzten drei Lohnabrechnungen, wenn in dieser Zeit voller Entgeltanspruch bestand. Reiseaufwandsentschädigungen wie Zehrgeld zählen nicht mit. Vereinfacht gesagt: Eine Reinigungskraft erhält 14 statt 12 Monatslöhne.
Maßgeblich ist das Kollektivvertragsjahr vom 1. Dezember bis 30. November. Ausbezahlt werden die Sonderzahlungen im Regelfall in vier Teilen - jeweils ein Viertel im Februar, Mai, August und November. Nur mit Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Einzelvereinbarung ist die klassische Variante zulässig: Urlaubszuschuss im Mai, Weihnachtsremuneration im Oktober. Wer unterjährig ein- oder austritt, bekommt den aliquoten Anteil.
Vom KV-Lohn zum Preis: warum ein sehr günstiges Angebot ein Warnsignal ist
Zum kollektivvertraglichen Bruttolohn kommen für den Arbeitgeber noch Lohnnebenkosten - Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Kommunalsteuer. Als grobe Faustregel liegt dieser Aufschlag branchenüblich bei rund 80 bis 100 % auf den KV-Lohn. Das ist der eigentliche Grund, warum ein Angebot für eine Büroreinigung im laufenden Vertrag ab einem bestimmten Punkt einfach nicht mehr stimmen kann: Wer darunter kalkuliert, zahlt entweder nicht nach Kollektivvertrag oder rechnet sich an anderer Stelle - etwa bei der Reinigungsfrequenz - gesund.
Auftraggeberhaftung: wann das Risiko beim Auftraggeber liegt
Die Reinigung von Bauwerken zählt rechtlich zu den Bauleistungen und fällt damit unter die Auftraggeberhaftung nach § 67a ASVG. Dazu zählen ausdrücklich Fassaden- und Fensterreinigung, die Innenreinigung von Büro- und Geschäftsräumen (Böden, Sanitärräume, Gänge) sowie die Reinigung von Straßen, Parkplätzen und Tiefgaragen - einschließlich Schneeräumung. Ausgenommen sind Grünflächenbetreuung und Textilreinigung; sie gelten rechtlich nicht als Bauwerksreinigung.
Wichtig ist, wen sie trifft: Die Haftung gilt für Unternehmen, die eine solche Leistung an ein anderes Unternehmen weitergeben - also etwa ein Facility-Management- oder Bauunternehmen, das die Reinigung an einen Subunternehmer vergibt. Zahlt der beauftragte Betrieb die Sozialversicherungsbeiträge nicht, haftet der weitergebende Auftraggeber für bis zu 20 % des geleisteten Werklohns, dazu bis zu 5 % für lohnabhängige Abgaben.
Eine Eigentümergemeinschaft, die für ihr eigenes Haus einen Reinigungs- oder Winterdienstvertrag für die Liegenschaft abschließt, gibt in der Regel keine geschuldete Leistung weiter und fällt damit typischerweise nicht darunter. Ob eine Hausverwaltung im konkreten Vertragsgefüge als weitergebendes Unternehmen gilt, ist eine Einzelfallfrage für die Steuer- oder Rechtsberatung.
Der praktische Schutz davor ist die HFU-Gesamtliste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen) der Sozialversicherung: ein öffentliches, tagesaktuelles Verzeichnis. Steht ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung darauf, entfällt die Auftraggeberhaftung. Auch wer nicht haftet, bekommt dort einen schnellen Hinweis, ob ein Anbieter seine Beiträge ordnungsgemäß abführt.
Was das für die Auswahl eines Reinigungsunternehmens bedeutet
Für eine Hausverwaltung oder Eigentümerin heißt das konkret: Der Kollektivvertrag ist kein Verhandlungsdetail zwischen Reinigungsfirma und Personal, das Sie nichts angeht. Er setzt den Preisboden für ein seriöses Angebot - und wer Reinigung selbst weitervergibt, trägt über die Auftraggeberhaftung zusätzlich ein eigenes finanzielles Risiko.
Ein schriftliches, nachvollziehbares Angebot mit Leistungsverzeichnis - wie es auch bei der Ausschreibung einer Gebäudereinigung üblich ist - macht diese Prüfung überhaupt erst möglich, statt sich auf einen einzelnen Gesamtpreis verlassen zu müssen.
- ·HFU-Gesamtliste der Sozialversicherung vor Vertragsabschluss prüfen - öffentlich, kostenlos, tagesaktuell
- ·Bei einem auffällig günstigen Angebot nachfragen, wie es kollektivvertraglich kalkuliert ist
- ·Ein schriftliches Angebot mit Leistungsverzeichnis statt einer mündlich genannten Pauschale verlangen
- ·Bei laufenden Verträgen die HFU-Listung in regelmäßigen Abständen erneut prüfen, nicht nur einmalig
