Sobald in Wien der erste Schnee liegt, stellt sich für Hausverwaltungen und Hauseigentümer dieselbe Frage: Was genau muss geräumt werden, bis wann, und wer zahlt, wenn trotzdem jemand stürzt? Die Antwort steht nicht in einer einzigen Vorschrift, sondern verteilt sich auf das Straßenverkehrsrecht, das Schadenersatzrecht und den Vertrag mit dem Betreuer der Liegenschaft. Dieser Beitrag ordnet die drei Ebenen — und zeigt, welche Punkte im Winterdienst-Vertrag tatsächlich darüber entscheiden, ob Sie im Schadensfall gut dastehen.
Vorweg: Das ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Schadensfall gehört die Akte zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Was § 93 StVO verlangt
Die zentrale Bestimmung ist § 93 der Straßenverkehrsordnung. Sie verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet, die Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft von Schnee zu säubern und bei Schnee oder Glatteis zu bestreuen — und zwar in der Zeit von 6 bis 22 Uhr, entlang der gesamten Liegenschaftsfront, samt der dazugehörigen Stiegenanlagen.
Zwei Details werden regelmäßig übersehen. Erstens die sogenannte 3-Meter-Regel: Die Pflicht gilt für Gehsteige, die höchstens drei Meter von der Liegenschaft entfernt verlaufen — ein Grünstreifen oder eine Parkspur dazwischen hebt sie also nicht auf. Zweitens der Fall ohne Gehsteig: Dann ist der Straßenrand auf einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen.
Dazu kommt die Pflicht, Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern der an der Straße gelegenen Gebäude entfernen zu lassen. Gerade im dicht bebauten Gürtelbereich mit steilen Gründerzeitdächern ist das kein Randthema, sondern der Punkt, an dem aus einem Winterdienst eine Beauftragung mit Absturzsicherung wird.
Nicht betroffen ist die Fahrbahn: Für sie sorgt in Wien die Stadt selbst. Der Gehsteig davor bleibt Sache der Anrainerin oder des Anrainers — auch dann, wenn die Fahrbahn schon geräumt ist und der Schneewall vom Räumfahrzeug am Gehsteigrand liegt.
Wen die Pflicht trifft: Eigentümer, Verwaltung, Mieter
Adressat des Gesetzes ist die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer, bei Wohnungseigentum also die Eigentümergemeinschaft. Die Hausverwaltung handelt für sie und trägt die Pflicht damit in der Praxis operativ mit.
Auf Mieterinnen und Mieter lässt sich die Pflicht nur übertragen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich und eindeutig vereinbart ist — eine Hausordnung, die allgemein zur Rücksichtnahme auffordert, reicht dafür nicht. Und selbst dann bleibt die Eigentümerseite in der Verantwortung, ob die Übertragung überhaupt realistisch war: Eine Übertragung an eine Person, die erkennbar nicht in der Lage ist, um sechs Uhr früh einen 30 Meter langen Gehsteig zu räumen, entlastet niemanden.
Für Einfamilienhäuser gilt exakt dieselbe Pflicht wie für ein Zinshaus. In den locker bebauten Randbezirken ist das der häufigste Grund für eine Beauftragung — etwa beim Winterdienst in Liesing oder beim Winterdienst in Floridsdorf, wo auf ein Haus oft mehr Gehsteigmeter kommen als auf eine ganze Altbau-Hausfront in der Innenstadt.
Wer haftet, wenn jemand stürzt
Hier laufen zwei Haftungsregeln nebeneinander, und der Unterschied ist erheblich. § 93 StVO gilt als Schutznorm: Wer sie verletzt und dadurch einen Sturz mitverursacht, haftet zivilrechtlich grundsätzlich schon bei leichter Fahrlässigkeit. Für Halterinnen und Halter eines Weges sieht § 1319a ABGB dagegen eine Haftung erst bei grober Fahrlässigkeit vor. Welche Regel im Einzelfall greift, hängt an der konkreten Konstellation — der praktische Merksatz lautet aber: Auf die mildere Variante sollte sich niemand verlassen.
Unabhängig vom Schadenersatz kann eine Verletzung der Räum- und Streupflicht auch als Verwaltungsübertretung verfolgt werden. Das ist meist der kleinere Betrag, aber ein unangenehmes Beweisstück, wenn danach noch ein Zivilverfahren folgt.
Im Streitfall entscheidet fast immer die Dokumentation. Wer belegen kann, wann geräumt und gestreut wurde, mit welchem Mittel und auf welcher Fläche, steht deutlich besser da als jemand, der auf allgemeine Sorgfalt verweist. Genau deshalb ist "Nachweis Winterdienst" eine so häufig gesuchte Formulierung: Gefragt ist nicht das Räumen an sich, sondern der Beleg dafür.
Ändert ein Winterdienstvertrag die Haftung?
Teilweise. Die Pflicht lässt sich vertraglich an ein Unternehmen übertragen, und ein sorgfältig ausgewählter, vertraglich klar gebundener Dienstleister ist die wirksamste Absicherung, die es gibt. Vollständig verschwindet die Verantwortung der Eigentümerseite aber nicht: Es bleibt die Pflicht, sorgfältig auszuwählen und stichprobenartig zu überwachen. Ein Vertrag mit einer Firma, die im Jänner drei Wochen lang nicht ausrückt, ohne dass es jemandem auffällt, schützt nicht.
Praktisch heißt das: Der Vertrag muss beschreiben, bei welchem Auslöser ausgerückt wird, bis wann die Fläche geräumt ist, was passiert, wenn es nachmittags weiterschneit, und wie die Einsätze festgehalten werden. Wir beschreiben unseren eigenen Ablauf und die Preisorientierung auf der Seite zum Winterdienst in Wien.
- ·Auslöser und Reaktionszeit: ab welcher Schneehöhe, bis wann geräumt, wie oft bei anhaltendem Schneefall
- ·Flächenplan: Gehsteig, Zufahrt, Innenhof, Stiegenanlagen, Mülltonnenstandplatz — mit Laufmetern statt "das Übliche"
- ·Streumittel: wer beistellt, wo es gelagert wird, ob es im Preis enthalten ist
- ·Einsatzdokumentation: ob und in welcher Form jeder Einsatz festgehalten und der Verwaltung zugänglich gemacht wird
- ·Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleisters — Bestehen und Deckungssumme
- ·Vertretung bei Ausfall: wer räumt, wenn die zuständige Person krank ist
Hilft ein „Kein Winterdienst“-Schild?
Nein. Eine gesetzliche Pflicht lässt sich nicht durch eine einseitige Erklärung abbedingen, und ein Schild am Hauseingang macht eine ungeräumte Fläche weder sicher noch die Unterlassung entschuldbar. Solche Schilder stammen aus Situationen ohne Räumpflicht — etwa auf einem privaten, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weg, der bewusst nicht betreut wird. Auf einem öffentlichen Gehsteig im Ortsgebiet ist das Schild wirkungslos.
Realistisch betrachtet ist es sogar kontraproduktiv: Es dokumentiert, dass der Eigentümerseite die Frage bewusst war und sie sich gegen das Räumen entschieden hat.
Winterdienst und der Rest des Jahres
Winterdienst ist saisonal, die Fläche, um die es geht, ist es nicht. Derselbe Gehsteig, der im Jänner geräumt wird, braucht im Oktober eine Laubbeseitigung — nasses Laub ist rechtlich dieselbe Verunreinigung wie Schnee und im Sturzrisiko dem Glatteis nicht weit voraus. Für Liegenschaften mit Vorgarten oder Innenhof deckt die Grünflächenpflege diesen Teil ab, während die laufende Betreuung von Stiegenhaus und Allgemeinflächen zur Gebäudereinigung gehört.
Für Hausverwaltungen ist das weniger eine Komfort- als eine Schnittstellenfrage: Je weniger Gewerke sich an der Grundstücksgrenze die Zuständigkeit zuschieben können, desto kleiner die Lücke, in der ein Sturz passiert.
